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Im hohen Mittelalter gab es als unterste Verwaltungs- und Gerichtseinheiten Grafschaften, Herrschaften und Vogteien. Die Vogtei
und damit auch die Gerichtsbarkeit übten für die Propstei Rinchnach bis ca. 1060 die Grafen von Formbach und dann bis zum zum
Tode des letzten Bogener Grafen Albert IV. 1242 die Grafen von Bogen aus. Danach wurden die Wittelsbacher die Vogtherren.
Diese hatten in ihren Herrschaften seit Beginn des 13. Jahrhunderts zur Verwaltungs- und Gerichtsorganisation eine Anzahl von
„Ämtern“ errichtet, die von Beamten mit dem Titel Richter geleitet wurden.
Für Rinchnach lässt sich bereits 1254 ein eigener Grundrichter bzw. Grundamtmann belegen. Diesem Rinchnacher Grundrichter
wurde am 12. April 1299 auch die niedere Strafgerichtsbarkeit zugesprochen, als nämlich Herzog Otto das Kloster Niederaltaich von
der durch die Landrichter ausgeübten landesherrlichen Gerichtsbarkeit befreite mit Ausnahme der höheren Gerichtsbarkeit, d.h., der
Rechtsprechung über Totschlag, Mord, Raub, schweren Diebstahl und Notzucht. Dieser blieb in unserm Gebiet dem Landrichter von
Regen vorbehalten.
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- Bei allen Grundgütern und deren Besitzern
hat die
Propstei alle und jede Personal=Sprüche, soweit sie
Grund und Boden betreffen nur allein abzuhandeln und zu
judicieren als da sind:
übermähen, überackern, unfugsames Schwendten
(Holzabschlagen), stümblen, brennen und ‚böchlein’, von
denen nur die einzige Abstrafung dem Landrichter
gebührt.
Bem.:“Böchlein“ nennt man das Abrinden der Bäume zu
dem Zwecke, Pech („Böch“) zur Bereitung der
Wagenschmiere zu bekommen. Verletzte man dabei den
Stamm zu empfindlich, so verdorrte er, woraus dem
eigentümer bedeutender Schaden erwuchs.
“Stümblen“ nannte man das Abhauen der Baumäste; es
war verboten, weil es das Gedeihen des Baumes
schädigte.
- Hat das Kloster alle Inventuren bei den Grundunterthanen
und Nahrungsleuten, ob sie auch nur ein bloßes Häusl auf
Erbrecht oder Beigeding haben.
- Die Vormundschaftssatzungen und Rechnungen der
Grunduntertanenkinder.
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- Alle Aufrichtungen über Grundsachen und was
von Grundgütern
herrührt als: Heiratgut, Nahrungsvertrag, Übergab, Verkauf,
Vertausch- und Versatz-Brief.
- Die gerichtlilchen Verhandlungen in Schand- und
Schmach-Klagen, Raufen und Schlagen, die in der Taferne, im Propstei-Hof
und Maierhof geschehen, zu führen, doch nicht zu strafen, da die
Abstrafung dem Landrichter beim Umritt gebührt.
- In der Hofmark durchgehend alle Akte der Nieder-Hofmarksgerichtsbarkeit::
das Recht, mit Stock, Eisen,
Gefängnis, Schandsäule, Prechen und Heugen zu bestrafen.
Die iniungierte Leibesstrafen, bestehend in Stock, Prechen,
Schadsäule, Schlagen in Geugen und Amtshaus-Sperren etc.
werden durch den Rinchnacher Amtmann vollzogen, durch eben
diesen alle Delinquenten auf den vorher ausgeschriebenen
Umrittstag nach Rinchnach citiert.
- Das Anfaillungsrecht: kraft dessen die Rinchnach’schen
Grundunteranen verpflichtet sind, deren ‚habendes Schlacht- und
Stich-Vieh’ wie nicht weniger auch das ‚faille’ Geflügel als
Hennen, Enten usw. der Propstei vorher anzufaillen, bevor sie es
jemand anderem verkaufen, und mag also die Propstei vermöge
dieses Anfaillungsrechtes jederzeit in den Kauf eintreten, wenn
auch das Geld schon erlegt worden wäre, die hierin
ungehorsamen Untertanen aber zu verdienter Strafe im
Landgerichtl. Umritt zu verurteilen.
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Die größeren Verbrechen wie Mord, Brandstiftung und Notzucht wurden vom Landrichter verhandelt und abgeurteilt. Die Strafen
waren hart und strenge Schlagen, Peitschen, Brennen, Zwicken und noch andere martern der Tortur, Aufhängen, Köpfen, Rädern,
Verbrennen, Vierteilen derjenigen, welche durch böse Handlungen die Sicherheit gefährden, waren die gewöhnlichen
Bestrafungsmittel.
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