Rinchnach - Guntherort und ehem. Klosterort

Rinchnach Gunther- und ehemaliger KlosterortKloster/Propstei bis 1803Die Propstei Rinchnach als Grund- und Gerichtsherrschaft im weiten UmkreisSonst.-Soziales 


Die Propstei Rinchnach als Grund- und Gerichtsherrschaft
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Die gewöhnliche Kost für Untertanen bei ihren Pflicht-Arbeitsdiensten auf den Grundstücken der Propstei wird in der Propstei zurichtet und gekocht ins Wirtshaus gebracht. Für den Mittag ist dies ein „geretzter Gerstenbrein“ auf jeden Tisch, daran 12 Personen sitzen, eine Schüssel voll saures Kraut und einer jeden Person zwei Scharwerkslaibl so viel wiegt als ein Gesindelaibl, so man wöchentlich den Propstei-Bedienten gibt.

Abends bekommen sie keine Kost, sondern jeder Ackermann – aber nicht der Vorgeher – ein Paar Scharwerkslaibl.

Ihrem Vieh gibt man auf Mittag vor jedes Haupt ein Bund Heu, welches sie in der Wirtshausstallung (Wirtshof) öffentlich fressen.

Die Zeit und Stund zu diesem Ackerscharwerk ist von morgen früh um 6 Uhr, da sie erscheinen sollen, bis auf Mittag um 11 Uhr und dann von 12 Uhr bis 6 Uhr abends, wo sie wieder nach Hause fahren.
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Im Frühjahre, wenn es Zeit ist, Krautpflanzen zu stecken, nimmt die Propstei den Hofmärklern den Pflanzenreuten ab, welche sie nahe beim Probstberge auf den Klostergründen selbst herrichten. Außerdem ist jeder Häusler verpflichtet, eine Person für einen ganzen Tag gegen ein Laibl Brot der Propstei zur Verfügung zu stellen, wenn diese anfängt, Kraut zu stecken.

Um diese Zeit werden den Hofmärklern auch ihre Dienst- und Hausbifange gegeben, indem der klösterliche Grundamtmann Lose macht, sie in seinen Hut wirft und die Hofmärkler nach Belieben hinein greifen lässt, so dass also die Bifange gerecht verlost werden und niemand sich über Übervorteilung und Parteilichkeit beklagen kann.

Wenn die allhiesigen Hofmärkler oder Häusler abends abgelöhnt werden, gibt man ihnen für einen ganzen Tag 2 Gesindelaibl und 3 kr an Geld, jedem Weibe, Buben oder Mädchen 2 kr. und 2 Gesindelaibl. Vor etlichen Jahren hat ihnen die Gutwilligkeit eines gewissen Herrn Propstes in der Erntezeit und während des Hauens in den Waldwiesen zu obigen Taglohn, welcher ihnen vermöge ihrer Hausbriefe gebührt, noch einen Kreuzer dazugegeben, so dass Weiber, Buben oder Mädchen 3 kr., ein Mann aber 4 kr. erhält.

Den täglich ankommenden Bettlern gibt man den sechsten Teil eines Gesindelaibls oder dafür einen Pfennig, einen herumwandernden Handwerksbürschlein oder einem abgedankten Soldaten 1 kr, einem bettelnden Einsiedler 2 kr 2 dl, einem fremden Priester 12 bis 15 kr, einer Adelsperson ebenfalls 12 bis 15 kr.

Wenn der Waldhüter anfangs Mai die vorhandenen Waldstiere in den Rinchnach’schen Wald treibt und dann bis auf Michaeli oder etwas länger darin bleibt, so hat er von der Propstei den vollständigen Genuss einer Kuh und dazu seine sieben Laibl Brot täglich, ferner wöchentlich drei Köpfl gelben oder Gerstenbrein, ein Seidel Salz für sich und drei Köpfl als Lecke für die Waldstiere.